Definition der Betriebsmittel

Zündschutzarten

Die Definition der individuellen Konstruktionsbestimmungen für elektrische Betriebsmittel, welche in explosiven Atmosphären zur Verwendung kommen, erfolgt durch die Europäischen Normen.

Diese genannten Zündschutzarten werden mit einem kleinen Schriftzeichen kenntlich gemacht und in einer spezifischen Norm behandelt (als Ergänzung zur Norm EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen).

Daher werden aufgelistete Zündschutzarten wie folgt unterschieden:

–> d: druckfeste Kapselung

–> e: Erhöhte Sicherheit

–> p: Überdruckkapselung

–> q: Sandkapselung

–> o: Ölkapselung

–> i: Eigensicherheit

–> m: Vergusskapselung

 

Elektromotoren mit druckfester Kapselung „d“

(Norm EN 50014 und EN 50018)

Folgenden Ansprüche müssen bei oben erwähnte Motoren gewährleistet sein:

 

Elektromotoren mit erhöhter Sicherheit „e“

(Norm EN 50014 und EN 50019)

 

Alle Betriebsmittel, die unter Normalbetrieb keine Funken, gefährliche Überhitzungen oder Lichtbögen entwickeln, betreffen die Zündschutzart „e“. Die vorher genannten Umstände exludieren daher alle rotierenden Maschinen mit Kollektor.

Bezugnehmend auf die Bauart setzt die Zündschutzart „e“ daher folgendes voraus:

 

Elektromotoren mit Zündschutzart „n“

(EN 50014 und EN 50021)

Betriebsmittel, die weder Lichtbögen noch Funken noch alarmierende Erhitzungen zeigen und in einer extrem explosiblen Atmosphäre eingesetzt werden unterliegen der Zündschutzart „n“.

 

Konstruktionsbestimmungen

In allen angeführten Staaten gelten die „Europäischen Normen“ (EN) als nationale Normen

LandAllgemeine BestimmungenZündschutzart "d"Zündschutzart "e"
DeutschlandDIN EN 20014
VDE 0170/0171 T.1
DIN EN 50018
VDE 0170/0171 T.5
DIN EN 50019
VDE 0170/0171 T.6
ÖsterreichEN 50014EN 50018EN 50019