Definition der Betriebsmittel
Zündschutzarten
Die Definition der individuellen Konstruktionsbestimmungen für elektrische Betriebsmittel, welche in explosiven Atmosphären zur Verwendung kommen, erfolgt durch die Europäischen Normen.
Diese genannten Zündschutzarten werden mit einem kleinen Schriftzeichen kenntlich gemacht und in einer spezifischen Norm behandelt (als Ergänzung zur Norm EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen).
Daher werden aufgelistete Zündschutzarten wie folgt unterschieden:
–> d: druckfeste Kapselung
–> e: Erhöhte Sicherheit
–> p: Überdruckkapselung
–> q: Sandkapselung
–> o: Ölkapselung
–> i: Eigensicherheit
–> m: Vergusskapselung
Elektromotoren mit druckfester Kapselung „d“
(Norm EN 50014 und EN 50018)
Folgenden Ansprüche müssen bei oben erwähnte Motoren gewährleistet sein:
- Im Falle einer internen Explosion des Luft-Gas-Gemisches dürfen keinerlei Beschädigungen oder bleibende Verformungen des Gehäuses entstehen
- Die Zündung darf nicht durch Dichtungen oder Durchlässe nach außen übertragen werden
- Die Oberflächentemperatur muss niedriger als die Zündtemperatur des Gases sein
- Extrem widerstandsfähige Bauart des Gehäuses
- Damit eine interne Entzündung des Gas-Luft-Gemisches nicht nach außen auf die explosible Atmosphäre übertragen wird (Wellendurchführungen, Verjüngungen Lagerschilder,…) sind minimale Grenzspaltweiten wie auch Mindestlängen der Dichungen erforderlich
- In Anbetracht der schwierigsten Anwendungsbedingungen (Spannungsgrenzen) muss die Grenzerwärmung, abhängig von der Umgebungstemperatur eine Oberflachentemperatur gewährleisten, die niedriger ist als die durch die Art des existenten Gases vorgegebene Temperaturklasse
Elektromotoren mit erhöhter Sicherheit „e“
(Norm EN 50014 und EN 50019)
Alle Betriebsmittel, die unter Normalbetrieb keine Funken, gefährliche Überhitzungen oder Lichtbögen entwickeln, betreffen die Zündschutzart „e“. Die vorher genannten Umstände exludieren daher alle rotierenden Maschinen mit Kollektor.
Bezugnehmend auf die Bauart setzt die Zündschutzart „e“ daher folgendes voraus:
- Um jeglicher Funken- oder Lichtbogenbildung zu entkommen, müssen folgende Maßnahmen ergriffen werden: Zwischen unter Spannung stehenden Teilen müssen ausreichend Zwischenräume und Kriechstrecken vorgesehen sein. Bezugnehmend auf die Massen, keine mechanische Reibung, Isolierung, spezifische Werkstoffe der Lüfter, Mindestabstände in den Belüftungssystemen,….
- An jeder Stelle des Motors muss die Temperatur niedriger sein, als die Enzündungstemperatur des Gases. In der Norm EN 50019 ist festgelegt, dass diese Temperatur auch bei blockiertem Rotor während eines bestimmten Zeitfensters nicht überschritten werden darf.
Elektromotoren mit Zündschutzart „n“
(EN 50014 und EN 50021)
Betriebsmittel, die weder Lichtbögen noch Funken noch alarmierende Erhitzungen zeigen und in einer extrem explosiblen Atmosphäre eingesetzt werden unterliegen der Zündschutzart „n“.
Konstruktionsbestimmungen
In allen angeführten Staaten gelten die „Europäischen Normen“ (EN) als nationale Normen
Land | Allgemeine Bestimmungen | Zündschutzart "d" | Zündschutzart "e" |
---|---|---|---|
Deutschland | DIN EN 20014 VDE 0170/0171 T.1 | DIN EN 50018 VDE 0170/0171 T.5 | DIN EN 50019 VDE 0170/0171 T.6 |
Österreich | EN 50014 | EN 50018 | EN 50019 |